Gemäß Art. 5 Abs. 3 Nr. 5 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages gehört es zu den Aufgaben des Akkreditierungsrates, Agenturen für eine Tätigkeit in Deutschland zuzulassen. Das erfolgt auf der Basis des Beschlusses des Akkreditierungsrates. Hierfür hat der Akkreditierungsrat auf seiner Sitzung am 20.02.2018 ein Verfahren verabschiedet. Die Zulassung erfolgt künftig auf Basis der Registrierung einer Agentur beim European Quality Assurance Register (EQAR) dauerhaft, wobei die Möglichkeit zum Widerruf besteht. Zudem verabschiedete der Akkreditierungsrat eine Übergangsregelung für die bereits in Deutschland tätigen Agenturen, die ihre Zuständigkeiten nach bisherigem wie nach neuem Recht klärt.
Datei Zulassung von Agenturen, Beschluss des Akkreditierungsrates vom 20.02.2018
Datei Übergangsregelung für nach bisherigem Recht akkreditierte Agenturen, Beschluss des Akkreditierungsrates vom 20.02.2018
Folgende Agenturen sind vom Akkreditierungsrat für eine Tätigkeit in Deutschland zugelassen worden:
AAQ Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung
ACQUIN Akkreditierungs-, Certifizierungs- und Qualitätssicherungs-Institut
AHPGS Akkreditierungsagentur für Studiengänge im Bereich Gesundheit und Soziales
AKAST Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung kanonischer Studiengänge
AQ Austria Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria
AQAS Agentur für Qualitätssicherung durch Akkreditierung von Studiengängen
ASIIN Akkreditierungsagentur für Studiengänge der Ingenieurwissenschaften, der Informatik, der Naturwissenschaften und der Mathematik
evalag Evaluationsagentur Baden-Württemberg
FIBAA Foundation for International Business Administration Accreditation
ZEvA Zentrale Evaluations- und Akkreditierungsagentur Hannover